Jahresabschluss

Mit dem Jahresabschluss wird eine Geschäftsperiode (i. d. R. ein Geschäftsjahr) abgeschlossen. Das Handelsgesetzbuch (HGB) schreibt gem. § 242 einen Jahresabschluss vor.

Durch den Jahresabschluss wird der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens bemessen.

Er stellt damit die Grundlage für zukünftige Planungen und Entscheidungen dar. Zudem können sich Außenstehende Einsicht in die finanzielle Lage des Unternehmens verschaffen. Mit dem Jahresabschluss wird zudem die Besteuerung eines Unternehmens bemessen.

Bei Einzelunternehmen (z. B. e. K.) und Personengesellschaften (z. B. OHG oder KG) gehören die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zum Jahresabschluss. Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH oder AG) haben zusätzlich die Pflicht, gem. § 246 HGB, einen Anhang sowie einen Lagebericht zu veröffentlichen.

 

 

Bilanzierungsgrundsätze sind Richtlinien, die bei der Erstellung von Jahresabschlüssen beachten werden müssen. Diese Grundsätze sind nur zum Teil in der nationalen Gesetzgebung (z. B. HGB) verankert und ergeben sich auch aus Gutachten, Empfehlungen und Gewohnheiten.
Ziel der Bilanzierungsgrundsätze ist es vor allem die Vergleichbarkeit von Abschlüssen zu gewährleisten.

Die zentralen Bilanzierungssgrundsätze sind:

  • Bilanzwahrheit
  • Vorsichtsprinzip
  • Realisationsprinzip
  • Imparitätsprinzip
  • Niederstwertprinzip
  • Klarheitsprinzip
  • Bilanzkontinuität

 

Bilanzwahrheit

Die Bilanzwahrheit besagt, dass im Jahresabschluss angesetzte Werte richtig und vollständig sein müssen (logisch, oder?). Hierbei gibt es aber keine absolute Wahrheit, denn der Gesetzgeber räumt bei der Erstellung des Jahresabschlusses Wahlrechte ein. Das Ziel ist, dass der Adressat des Jahresabschlusses (z. B. Gläubiger, Aktionäre, Steuerbehörde, …) eine richtige Darstellung der Unternehmenslage erhält.

 

Vorsichtsprinzip

Die zentraleuropäische Buchführung ist klar von einem Prinzip der vorsichtigen Bewertung geprägt. D. h. Risiken und Verluste müssen tendenziell höher angesetzt werden und Gewinne dürfen erst bilanziert werden, wenn die Realisierung gestellt ist (Realisationsprinzip). Unter Realisation versteht man, dass das Zustandekommen der Gewinne gesichert ist (z. B. die Waren gingen in das Eigentum des Käufers über).

 

Realisationsprinzip, Niederstwertprinzip und Imparitätsprinzip

Diese Prinzipien stehen eng im Zusammenhang mit dem Vorsichtprinzip und gestalten es noch weiter aus.
Das Realisationsprinzip besagt, dass nur Gewinne bilanziert werden dürfen, welche innerhalb des Geschäftsjahres realisiert wurden. Hingegen müssen Risiken und Verluste, welche zwischen Bilanzstichtag und Fertigstellung des Jahresabschlusses bekannt werden, Berücksichtigung finden. Auch müssen Verluste, deren Eintreten als wahrscheinlich gilt, berücksichtig (z. B. in Form von Rückstellungen) werden.

Das Niederstwertprinzip besagt, dass für Bilanzposten der Aktiva ein Höchstwert gilt. Weiter unterscheidet man hierbei in gemildertes (für Anlagevermögen) und in strenges (für Umlaufvermögen) Niederstwertprinzip. So dürfen Anlagegüter (z. B. eine Maschine die selbst gefertigt wird) nur maximal im Ausmaß der Herstellkosten angesetzt werden. Vom Gesetzgeber wird geregelt welche Aufwände vom Unternehmen zu den Herstellkosten zugerechnet werde dürfen.
Spiegelbildlich zum Niederstwertprinzip gilt für die Passivseite ein Höchstwertprinzip.

Das Imparitätsprinzip besagt weiter, dass Gewinne nur dann ausgewiesen werden dürfen, wenn sie realisiert wurden. Hingegen Verluste müssen schon bei wahrscheinlichem Eintreten berücksichtig werden. Hält das Unternehmen z. B. Wertpapiere, darf ein Kursgewinn nicht verbucht werden. Bei einem Kursverlust hingegen muss eine Abwertung vorgenommen werden.

 

Klarheitsprinzip und Bilanzkontinuität

Das Klarheitsprinzip soll sicherstellen, dass der Jahresabschluss für die Adressaten klar und verständlich ist. Hierbei ist primär die Gliederung von Bilanz und G+V zu beachten (siehe z. B. Gliederungsschema §266, § 275 HGB). Auch gilt ein generelles Saldierungsverbot für Aktiv- und Passivposten sowie für Aufwände und Erträge.

Die Bilanzkontinuität soll sicherstellen, dass der Bilanzleser aus den Jahresabschlüssen die betriebliche Entwicklung ablesen kann und die Abschlüsse untereinander vergleichbar sind. Dies bedeutet, dass Ausweis- und Bewertungsmethoden nicht willkürlich geändert werden dürfen.

 

Rückstellungen

Rückstellungen sind nach Handelsrecht Verbindlichkeiten, Verluste oder Aufwendungen, die hinsichtlich ihrer Entstehung oder Höhe ungewiss sind. Durch die Bildung der Rückstellungen sollen die später zu leistenden Ausgaben den Perioden ihrer Verursachung zugerechnet werden.
Rückstellungen sind nach Handelsrecht Verbindlichkeiten, Verluste oder Aufwendungen, die hinsichtlich ihrer Entstehung oder Höhe ungewiss sind. Durch die Bildung der Rückstellungen sollen die später zu leistenden Ausgaben den Perioden ihrer Verursachung zugerechnet werden.

 

II. Handelsrecht

1. Passivierungspflicht gemäß § 249 I HGB: a) für alle Verbindlichkeitsrückstellungen. Dazu gehören ungewisse Verbindlichkeiten, d.h. alle rechtlich entstandenen oder wirtschaftlich verursachten Verbindlichkeiten (z.B. Prozessrückstellung, Garantieverpflichtung, Rückstellung für latente Steuern, aber auch Pensionsrückstellung für die nach dem 31.12.1986 zugesagten unmittelbaren Pensionszusagen, für Altverpflichtungen gemäß Art. 28 EGHGB lediglich Rückstellungs-Wahlrecht) und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (bilanziert wird der Verpflichtungsüberschuss, wenn der Wert der eigenen Leistung den Wert der Gegenleistung übersteigt);

b) für folgende Aufwandsrückstellungen: Aufwendungen für unterlassene Instandhaltung, die in den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden, Aufwendungen für unterlassene Abraumbeseitigung, die innerhalb von zwölf Monaten nachgeholt werden, und Aufwendungen für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung (Kulanzgewährleistungen).

2. Passivierungsverbot: Andere Rückstellungen dürfen gemäß § 249 II HGB nicht gebildet werden.

3. Auflösung: Alle Rückstellungen sind aufzulösen bei Inanspruchnahme oder Wegfall des Grundes (§ 249 II HGB).

4. Bewertung und Ausweis: Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen (§253 I und II HGB). Der entsprechende Zinssatz wird von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben. Rückstellungen sind gesondert zwischen dem Eigenkapital und den Verbindlichkeiten auszuweisen; für Kapitalgesellschaften ist eine Aufgliederung nach Pensions-, Steuer- und sonstigen Rückstellungen vorgesehen.

 

III. Steuerrecht

Grundsätzlich werden handelsrechtlich zu bildende Rückstellungen in der Steuerbilanz berücksichtigt. Die Abzinsung von Rückstellungen erfolgten grundsätzlich mit dem Zinssatz von 5,5%. Kostenpreissteigerungen, die handelsrechtlich berücksichtigt werden können, sind steuerlich herauszurechnen.

 

Rücklagen

Rücklagen, die aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften in der Handelsbilanz nur für die im Gesetz ausdrücklich bestimmten Fälle aus unversteuertem Gewinn gebildet werden dürfen. Die den Rücklagen zugeführten Beträge mindern die ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage und unterliegen zunächst nicht der Besteuerung. Da die steuerfreien Rücklagen aber innerhalb bestimmter Fristen aufgelöst werden müssen oder auf Wirtschaftsgüter zu übertragen sind und damit durch reduzierte Aufwandsverrechnung in den Folgeperioden aufgelöst werden, ist die steuersparende Wirkung dieser Form der Rücklagenbildung nur temporär. Insofern stellen sie nicht in vollem Umfang Eigenkapital dar, sondern verkörpern z. T. eine Steuerrückstellung. Daher werden die steuerfreien Rücklagen in der Handelsbilanz neben den Wertberichtigungen für steuerlich zulässige ausserplanmässige Abschreibungen (§ 281 HGB) unter der Bezeichnung Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen. Die steuerfreien Rücklagen lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: Zum einen dürfen steuerfreie Rücklagen unter bestimmten Voraussetzungen von vornherein gebildet (z. B. Zuschussrücklage), zum anderen dürfen aufgedeckte stille Rücklagen, die zulässigerweise gebildet wurden, ganz oder teilweise als eine steuerfreie Rücklage weitergeführt werden, sofern eine Übertragung auf ein anderes Wirtschaftsgut bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht vorgenommen wurde (z. B. Rücklage für Veräußerungsgewinne oder für Ersatzbeschaffung)


 

Benötigen Sie Unterstützung für Ihren Jahresabschluss?

Wir freuen uns auf Ihren Kontakt.