Erbschaft-/Schenkungssteuer

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Als Bereicherung gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfall, soweit er der Besteuerung der Erbschaftsteuer unterliegt die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten (Vermächtnisse, …) mit ihrem zu ermittelnden Wert abgezogen werden (§10 I ErbStG).

Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer, die bei Zuwendungen von Todes wegen anfällt; die normalerweise mit ihr gleichlaufende Schenkungsteuer besteuert unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden. Die Erbschaftsteuer kann als Nachlasssteuer erhoben werden, wo sie ohne Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Erben unmittelbar den Nachlass besteuert. In Deutschland wird sie als Erbanfallsteuer erhoben. Bei der Erbanfallsteuer ist Gegenstand der Besteuerung der Erwerb beim Erwerber.

 

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